Stellenbewertung und Eingruppierung

TVöD, TV-V und TV-WW/NW

 

TVöD: Im Rahmen der Tarifrunde 2016 wurde – mehr als 10 Jahre nach der Einführung des TVöD im Bereich der Kommunen – eine Einigung bei dem lange zäh verhandelten Thema Eingruppierung erzielt. Zum 1. Januar 2017 trat die „neue“ Entgeltordnung VKA in Kraft.  Seit 1. Januar 2017 enthält der TVöD-VKA damit eine eigene Entgeltordnung und die TVöD §§ 12 und 13 zum Thema Eingruppierung wurden mit Leben gefüllt. Damit ist es – wie schon länger im Bereich TVöD Bund – nicht mehr erforderlich, zunächst nach altem Recht eine BAT-Vergütungsgruppe zu ermitteln. Stattdessen kann die Entgeltgruppe für einen Großteil der Beschäftigten anhand der erfüllten TVöD-Merkmale der neuen Entgeltordnung bestimmt werden. Für die ehemaligen Arbeiter bzw. handwerklichen Tätigkeiten sind ebenfalls allgemeine Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung festgelegt worden, jedoch gelten gleichzeitig die alten landesbezirklichen Lohngruppen- bzw. Eingruppierungsverzeichnisse weiter, soweit diese nicht bereits neu vereinbart worden sind (wie z.B. im TVöD-NRW).

 

TV-V: Der am 5. Oktober 2000 in Kraft getretene TV-V enthielt im Gegensatz zum TVöD von Anfang an eine eigene Eingruppierungssystematik, die im Zuge der Tarifverhandlungen in den vergangenen Jahren nur noch leicht angepasst wurde, insb. hinsichtlich der aufgeführten Beispieltätigkeiten. Ausschlaggebend für die Eingruppierung gemäß TV-V und damit für die Bestimmung von Stellenwertigkeiten sind die §§ 5 und 23 sowie die Anlage 1 TV-V.

 

Sowohl im TVöD als auch im TV-V und im TV-WW/NW ist für die Stellenbewertung die auszuübende Tätigkeit maßgebend, also die vom Arbeitgeber übertragene Tätigkeit, nicht ggf. vom Stelleninhaber darüber hinaus wahrgenommene Aufgaben. Im Falle des TVöD sind die Tätigkeiten im Zuge der Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen zunächst Arbeitsvorgängen zuzuordnen und diese mit Zeitanteilen zu versehen. Jede Tätigkeit/jeder Arbeitsvorgang wird zunächst einzeln für sich bewertet. Die Tätigkeiten müssen hierbei jeweils die Voraussetzungen eines Oberbegriffs bzw. Tätigkeitsmerkmals und die ihm zu Grunde liegende Wertigkeit erfüllen. Der Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer ist letztlich entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Lediglich sofern in einer Entgeltgruppe ein anderes Zeitmaß als 50% festgelegt ist, gilt dieses.

 

Im Rahmen umfassender Projekte zu den Themen Arbeitsplatzbeschreibung und Stellenbewertung / Eingruppierung erbringt die Oberhof Unternehmensberatung in der Regel die folgenden Leistungen für ihre Auftraggeber:

  • Information der Führungskräfte, des Betriebs-/Personalrats und der Mitarbeiter zum Thema Stellenbewertung
  • Bildung von Funktionsstellen (weitgehend gleicher Stellenzuschnitt) und Einzelarbeitsplätzen (individueller Stellenzuschnitt)
  • Erstellung bzw. Sichtung und Aktualisierung der Arbeitsplatzbeschreibungen, i.d.R. im Zuge von Gruppen- oder Einzelinterviews mit den Stelleninhabern und/oder Vorgesetzten
  • Erstellung eines Aufgabenverteilungsplan zur Plausibilisierung der Zeitanteile und der Tätigkeitsverteilung
  • Stellenbewertung nach TVöD, TV-V oder TV-WW/NW (hierbei je nach betrieblichem Bedarf: Feststellung der Entgeltgruppe in finaler Zuständigkeit oder Unterstützung durch Empfehlung einer Entgeltgruppe ggü. der zuständigen Organisationseinheit/Bewertungskommission)
  • Feinabstimmung
  • Präsentation der Ergebnisse ggü. den Verantwortlichen
  • Begleitung von Bewertungskommissionssitzungen
  • Erläuterung der Ergebnisse ggü. den Stelleinhabern



Je nach Wunsch des Auftraggebers können bedarfsgerecht sämtliche aufgeführten Leistungen oder ausgewählte Teile dieses Leistungsspektrums erbracht werden.




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