TV-V-Überleitung / Überleitung aus dem TVöD in den TV-V (§ 22a TV-V)

 

Der TV-V gilt originär für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem BetrVG unterliegen. Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können jedoch auch andere Betriebe wahlweise vollständig oder teilweise in den Geltungsbereich des TV-V einbezogen werden. Von dieser Möglichkeit machen insbesondere als AöR oder Eigenbetrieb organisierte Unternehmen mit Versorgungsschwerpunkt (insb. Stadtwerke), aber auch andere kommunale Unternehmen, die bisher unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, aus unterschiedlichsten betrieblichen Gründen Gebrauch. In weiteren Fällen übernehmen Unternehmen, die bereits den TV-V anwenden, im Zuge organisatorischer Veränderungen ganze Organisationseinheiten oder einzelne Beschäftigte der Stadt, die bisher unter den Geltungsbereich des TVöD gefallen sind.

 

In all diesen Fällen sind die TVöD-Beschäftigten entsprechend ihrer individuellen Situation nach den Regelungen des §22a TV-V in den TV-V überzuleiten. Hierbei sind für die Zuordnung der TVöD- zu den TV-V-Entgeltgruppen teilweise auch die ursprünglichen BAT-Vergütungs- und Fallgruppen sowie BMT-G-Lohngruppen zu berücksichtigen. Für die Überleitung ist ein Vergleichsentgelt aus dem bisher nach TVöD zustehenden Tabellenentgelt sowie weiterer in § 22a festgelegter Entgeltbestandteile, die im TV-V in dieser Form nicht mehr vorgesehenen sind, zu berechnen. Dieses Vergleichsentgelt ist in Abhängigkeit von der Entgeltgruppe um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen und ergibt somit das künftig zu gewährende monatliche Entgelt, aus dem sich auch die (Zwischen-)Stufe innerhalb der TV-V-Entgeltgruppe ableitet, der der Mitarbeiter zugeordnet wird. In bestimmten Fällen ergibt sich hierbei eine höhere als die eigentlich vorgesehene Entgeltgruppe. Im letzten Schritt werden die beiden nächsten Stufen innerhalb der zugewiesenen TV-V-Entgeltgruppe, einschließlich der Zeitpunkte für ihr Erreichen ermittelt. Bei bisher gewährte weiteren Zulagen und Zuschlägen ist zu prüfen, inwieweit sie als Besitzstand neben dem monatlichen Fixum gemäß Überleitung bzw. Tabelle weitergewährt, gestrichen oder auf einer neuen tariflichen Basis gezahlt werden. Zudem sind bisher auf der Basis des TVöD oder auch darüber hinaus geltende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen zu prüfen und an die geänderten tariflichen Gegebenheiten anzupassen.

 

Im Rahmen der Überleitung erbringt die Oberhof Unternehmensberatung – auf den jeweiligen Bedarf zugeschnitten – die folgenden Leistungen für ihre Kunden:

  • Projektsteuerung für alle mit dem Tarifvertragswechsel zusammenhängende Maßnahmen
  • Information der Führungskräfte, des Betriebs-/Personalrats, der Mitarbeiter und ggf. weiterer Stellen (z.B. interne Personalsachbearbeiter, Personalamt, etc.)
  • Begleitung der Antragstellung zur Aufnahme von Verhandlungen zum Bezirkstarifvertrag,
  • Begleitung erforderlicher Systemumstellungen (z.B. in der Zeitwirtschaft)
  • Überprüfung der bestehenden Dienstvereinbarungen / Betriebsvereinbarungen hinsichtlich ihres Anpassungsbedarfs und der Erfordernis der Erstellung neuer Vereinbarungen aufgrund des Tarifwechsels
  • Individuelle Überleitung jedes einzelnen Beschäftigten aus dem TVöD in den TV-V anhand der jeweiligen persönlichen (Vergütungs-) Situation zum Stichtag des Inkrafttretens des TV-V (z.B. abgeleitet aus Entgeltabrechnungen und/oder anderen aussagekräftigen Unterlagen)
  • Feinabstimmung und Präsentation der Ergebnisse
  • Erstellung von Einzelinformationsblättern zur persönlichen Situation für alle Beschäftigten
  • Durchführung von Einzelinformationsgesprächen zur Erläuterung der persönlichen Situation
  • Hochrechnung der Entgeltentwicklung für die nächsten Jahre als Grundlage für die (Wirtschafts-) Planung



Je nach Bedarf des Auftraggebers können sämtliche oder nur einzelne Teile dieses Leistungsspektrums beauftragt werden.




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